Vereinsordnungen Ulm-Biberach

SATZUNG

der Jungen Liberalen Ulm-Biberach
(Stand: Dezember 2019)

PRÄAMBEL

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechtsspezifische
Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für alle
Geschlechter.

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Zweck des Verbandes

Bei den Jungen Liberalen Ulm-Biberach haben sich junge Menschen ungeachtet von Unterschied bei
der Staatsangehörigkeit, der Stände, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts oder des Bekenntnisses,
zu einem Kreisverband zusammengeschlossen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des
politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie auf demokratischen Weg in die Politik
einzubringen.

§2 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kreisverband Junge Liberale Ulm-Biberach“. Die offizielle
Abkürzung für „Junge Liberale“ lautet „JuLis“.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ulm.

§3 Gliederung

(1) Der Kreisverband Ulm-Biberach umfasst die Gebiete des Stadtkreises Ulm, des
Alb-Donau-Kreises, sowie des Landkreises Biberach.
(2) Bei Bedarf gliedert sich der Kreisverband in Ortsverbände, welche sich an den
Kreisverbänden der FDP orientieren sollen.
(3) Die Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach sind eine Untergliederung der Jungen
Liberalen Landesverband Baden-Württemberg gemäß §3 der Landessatzung und der Jungen
Liberalen Bezirksverband Südwürttemberg-Hohenzollern gemäß §2 der Bezirkssatzung.

ABSCHNITT 2 – Die Mitgliedschaft

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach können nur natürliche Personen
sein, die
a. mindestens 14 und maximal 35 Jahre alt sind,
b. nicht Mitglied einer konkurrierenden Jugendorganisation sind,
c. nicht Mitglied einer Organisation, Vereinigung oder Partei sind, die den Grundsätzen
der Jungen Liberalen widerspricht,
d. die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennen.
(2) Fördermitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach kann man werden, wenn
man den Anforderungen der Mitgliedschaft (außer §4 Abs. 1a) entspricht und die Jungen
Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach unterstützen will. Diese bezahlen mindestens den
gleichen Betrag wie reguläre Mitglieder und erwerben keine mitgliedschaftlichen Rechte.
(3) Ehrenmitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach kann man werden, wenn
man sich in außergewöhnlichem Maße für die Jungen Liberalen Ulm-Biberach eingesetzt hat.
Die Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft trifft die Kreismitgliederversammlung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der
Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden.
(2) Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der
Kreisvorstand.
(3) Bei einem Wohnsitzwechsel besteht die Mitgliedschaft im Kreisverband so lange fort, bis ein
Antrag auf Überweisung an einen anderen Kreisverband gestellt wird.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu
fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu
beteiligen.
(2) Jedes Mitglied besitzt das passive Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion des
Kreisverbandes.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags nach §19.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet,
a. nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband,
c. durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
d. durch Ausschluss,
e. durch Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine
Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a. wenn vorsätzlich gegen die Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach
verstoßen wird,
b. sich starke Differenzen zu den Grundsätzen und der Ordnung der Jungen-Liberalen
Kreisverband Ulm-Biberach offenbaren,
c. den Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach vorsätzlich schwerer Schaden
zugefügt wird,
d. die Beitragszahlung nach §19 trotz zweifacher Mahnung unterlassen wird.
Näheres wird geregelt durch die Satzung des Landesverbands.

Abschnitt 3 – Organe und Gremien des Kreisverbandes

§8 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:
(1) Die Kreismitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§9 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes
Mitglied hat hier das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht und das Recht
einen Antrag zu verfassen und einzureichen. Jeder Anwesende hat Rederecht. Jedes Mitglied
kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
Stimmberechtigt ist jeder, dessen Mitgliedsantrag bis zum Start der
Kreismitgliederversammlung angenommen wurde und dessen Beitragszahlung nach
§7 Abs. 3d nicht mehr als eine Periode im Rückstand ist.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie berät
und beschließt über die politischen und organisatorischen Belange des Kreisverbandes. Ihr
obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes. Die
Kreismitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b. Die Wahl zweier Kassenprüfer
c. Satzungsänderungen
d. Auflösung des Kreisverbands
(4) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen
erfolgen. Diese muss den Vorschlag zur Tagesordnung beinhalten und durch den Vorsitzenden
an alle Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder gesendet werden.
(5) Zu Beginn der Kreismitgliederversammlung muss ein Versammlungsleiter, ein Protokollant
sowie bei Bedarf eine Wahl- und Zählkommission gewählt werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter
zur Genehmigung vorzulegen ist.
(7) Für die Kreismitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse des
Landesverbands, sofern die Satzung keine Bestimmungen aufweist. Die
Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(8) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß
erfolgt ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

§10 Außerordentliche Kreismitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Kreismitgliederversammlungen einberufen
werden.
(2) Auch auf den schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss den Vorschlag einer
Tagesordnung beinhalten. Der Vorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der außerordentlichen Kreismitgliederversammlung
dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen.
(3) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist in allen Rechten und Bestimmungen
an §9 gebunden.

§11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsmäßig und
fristgerecht versendet wurden.
(2) Abstimmungen werden durch eine einfache Mehrheit gewonnen, sofern die Satzung keine
andere Bestimmung angibt.
(3) Abstimmungen können durch Handzeichen durchgeführt werden, sofern die Satzung keine
andere Bestimmung angibt und kein Mitglied um eine schriftliche Abstimmung bittet.
(4) Die Auszählung von Abstimmungen werden durch die Wahl- und Zählkommission
durchgeführt und ausgezählt. Die Auszählung erfolgt mitgliederöffentlich.
(5) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist
über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, hat der
zeitlich früher eingegangene Antrag den Vorrang.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt immer schriftlich und geheim.
(7) Die Beisitzer können en bloc gewählt werden, falls dies gewünscht ist und es keinen
Widerspruch gibt.
(8) Die Kassenprüfer können en bloc gewählt werden, falls dies gewünscht ist und es keinen
Widerspruch gibt.

§12 Vorstand des Kreisverbandes

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden, verantwortlich für die Finanzen (Schatzmeister)
c. Bis zu vier Beisitzern, verantwortlich für:
i. Organisation,
ii. Programmatik,
iii. Pressearbeit und Publikation,
iv. Social Media
d. Kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Sollten sich keine 4 Beisitzer finden, so sind die übrigbleibenden Aufgaben vom Rest des
Vorstands zu übernehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Nachwahl bei der nächsten
Kreismitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest
der Amtszeit des Vorstandes aus.
(5) Wenn folgende Sondervoraussetzungen gegeben sind, so kann die Anzahl der Beisitzer für
einen begrenzten Zeitraum durch den so genannten Tandembeisitzerposten von 4 auf 5
angehoben werden.:
a. 2 Beisitzerkandidaten müssen vor der Beisitzerwahl offen kommunizieren, dass sie
eines der 4 Beisitzerthemenfelder im Tandem erfüllen möchten.
b. Vor der eigentlichen Wahl zu dem Beisitzerposten muss der große Vorteil durch den
Tandembeisitzerposten und die Eignung der Kandidaten als Team von der
Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
c. Dieser Posten darf nur zum Aufbau von Strukturen verwendet werden, die einen
deutlich größeren Arbeitsaufwand benötigen, als dies ein Beisitzerposten in der Regel
erfordert.
d. Ein Beisitzerposten darf nie länger als 2 Jahre hintereinander im Tandem ausgeführt
werden.
Beide Beisitzer im Tandembeisitzerposten besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie
jeder Beisitzer. Bei Stimmgleichheit in einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Vorstand
können Losverfahren angewendet werden.

§13 Wahl und Amtszeit des Vorstands und der Kassenprüfer

(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Sie ist
immer schriftlich und geheim durchzuführen.
(2) Hat bei der Wahl des Vorstandes kein Einzelbewerber eine absolute Mehrheit, so findet
zwischen den 2 Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Sollte es bei
einer Stichwahl 2 mal zu einer Stimmgleichheit kommen, so entscheidet das Los.
(3) Auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl des
Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstands auf die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Vorstand inklusive Begründung mit
einer Frist von 30 Tagen vor der Kreismitgliederversammlung eingehen. Der Antrag sowie die
Stellungnahme der Betroffenen muss an alle Mitglieder versendet werden innerhalb von 2
Wochen vor der Kreismitgliederversammlung.
(4) Für eine Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.
(5) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so werden ihre Positionen bei der
nächsten Kreismitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt.

§14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus und kümmert sich um
die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben.
(2) Die Arbeitsweise des Vorstands wählt dieser selbst.
(3) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Diese sind mitgliederoffen.
(4) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(5) Beschlüsse können auch über das Umlaufverfahren getroffen werden.
(6) Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(7) Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende ermächtigt.
(8) Zur gerichtlichen Vertretung sind nur der Vorsitzende und der Stellvertreter ermächtigt.

§15 Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden.
(2) In diesen können alle Mitglieder mitwirken.
(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen den Arbeitskreisleiter aus ihrer Mitte. Die Wahl
erfolgt für die Dauer eines Jahres.

§16 Verschwiegenheitspflicht

Auf Beschluss der jeweiligen Gremien sind die Beratungen und Beschlüsse vom Vorstand,
Kreismitgliederversammlungen oder Arbeitskreisen vertraulich zu behandeln. Es gilt davor zu klären
was vertraulich zu behandeln ist und warum.

Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

§17 Satzungsänderungen

(1) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung
versendet werden.
(2) Der genaue Wortlaut des Satzungsänderungsantrags muss mindestens 2 Wochen vor der
Kreismitgliederversammlung allen Mitgliedern zugehen.
(3) Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit bei einer Abstimmung um angenommen zu
werden.
(4) Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen müssen vor Beginn des
Tagesordnungspunkts zur Satzungsänderung auf der entsprechenden
Kreismitgliederversammlung der Sitzungsleitung mitgeteilt werden und schriftlich vorliegen
um besprochen werden zu können.
(5) Stimmen für die Wahl über eine Satzungsänderung dürfen von Mitgliedern auch schriftlich
eingereicht werden und die Anwesenheit ist nicht zwingend. Wird der
Satzungsänderungsantrag in seinem Wortlaut jedoch geändert verfallen alle schriftlich
abgegebenen Stimmen.

§18 Finanzen

(1) Der Kreisverband finanziert seine Ausgaben über Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige
Einnahmen.
(2) Dem Schatzmeister obliegt es die Finanzen des Kreisverbandes ordentlich und gemäß der
Satzung zu verwalten. Er hat hierfür volles und einziges Zugriffsrecht auf das Konto.
(3) Die Kassenprüfer überprüfen die Finanzen des Kreisverbandes jährlich und legen ihr
Gutachten bei der jährlichen ordentlichen Kreismitgliederversammlung vor. Hierfür ist ihnen
Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

§19 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in
einer Beitragsordnung fest.
(2) Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.
(3) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen bei der Bindung an die
Beitragsordnung machen.
(4) Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.
(5) Die Beitragsordnung ist als Teil dieser Satzung zu verstehen.

§20 Lücken

Weißt diese Satzung Lücken auf oder ist unklar in ihrer Interpretation, so gilt die Satzung des
Landesverbandes. In Ermangelung dieser wird die Bundessatzung zugezogen.

§21 Auflösung des Kreisverbands

(1) Der Beschluss zur Auflösung der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach kann nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst
werden.
(2) Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Kreismitgliederversammlung inklusive der
Begründung an alle Mitglieder gegeben worden sein.
(3) Zur Rechtskräftigkeit bedarf der Beschluss die Zustimmung des Landeskongresses
(4) Im Falle einer Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Kreisverbandes der FriedrichNaumann-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu. Hierzu muss ein Liquidator
gewählt werden.

BEITRAGSORDNUNG

der Jungen Liberalen Ulm-Biberach
(Stand: Dezember 2019)

(1) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Kreisverband Ulm-Biberach zahlen
einen Mitgliedsbeitrag. Dieser Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Die Beiträge werden jeweils vom ersten Monat des laufenden Jahres
eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA
Lastschriftmandat.
(3) Der jährliche Beitrag beträgt:
a. Für Schüler/inn/en und Student/inn/en 20€
b. Für Sonstige 30€
(4) Diese Beitragsordnung muss jedes Jahr auf der ordentlichen
Kreismitgliederversammlung neu beschlossen werden.
(5) Diese Beitragsordnung ist als Teil der Satzung der Jungen Liberalen
Kreisverband Ulm-Biberach zu verstehen

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